Weiterhin Alarmstufe rot: Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen muss erhalten bleiben!

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Weiterhin Alarmstufe rot: Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen muss erhalten bleiben!

Seit Wochen beschäftigt uns das Thema Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen und deren Neuregelung im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 finden sich Änderungen zum § 4 Nr. 21 a) bb) UstG, die für unsere Mitglieder weitreichende Folgen darstellen: Künftig würden Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. „Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich hierbei sind u.a. die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots“, so die Antwort des Bundesfinanzministeriums auf unsere Frage, wie Hochschulvorbereitung und Freizeitgestaltung im Unterricht voneinander unterschieden werden soll. Diese Antwort bereitet uns große Sorge, zumal die fachliche Entscheidung dann jedoch nicht mehr wie bisher die zuständigen Landesbehörden, sondern die Finanzämter treffen, deren Beurteilungskompetenz hierbei in Zweifel gezogen werden kann. Die Umsetzung im nationalen Recht, die ab 01.01.2025 im UStG ansteht, ist herausfordernd, da sie Unionsrecht, EuGH-Rechtsprechung, das nationale Verfassungs-/Recht mit der Kulturhoheit der Länder und eine komplexe deutsche Bildungslandschaft berücksichtigen muss. Aus der Finanzverwaltung ist zu hören, es gäbe angeblich keine Alternative zum aktuellen Regierungsentwurf zu § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz. Im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) arbeiten rund 35 Berufs-/Selbstständigenverbände und -initiativen zusammen, die einen Gesetzgebungsvorschlag entwickelt haben, den der Deutsche Tonkünstlerverband und seine Landesverbände ausdrücklich mittragen. Die juristische Beratung erfolgt durch den Justitiar des DTKV, Herrn Hans-Jürgen Werner, der diesen Gesetzgebungsvorschlag hauptsächlich verfasst hat. Mit diesem Entwurf wird das bisher bewährte Bescheinigungsverfahren für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen weiterentwickelt. Die Verengung des bisherigen Bescheinigungsverfahrens wird überwunden, indem nicht mehr bescheinigt wird, dass „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß“ vorbereitet wird. So werden alle Bildungs- und Erziehungsleistungen mit einbezogen. Da die Erteilung einer Bescheinigung ein Rechtschutzbedürfnis voraussetzt, ist die Finanzverwaltung an alle Merkmale der Befreiungsvorschrift gebunden. Dies würde bedeutet, dass alle Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift von der Landesbehörde geprüft und entschieden werden müssten (Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Der TKVB reicht diesen Gesetzesvorschlag über die Landtags- und Bundestagsabgeordneten ein und bittet alle Mitglieder um weitreichende Unterstützung (siehe Musterbriefe). Im September soll der Regierungsentwurf in den zuständigen Bundestagsausschüssen beraten werden. Machen Sie mit und schreiben Sie Ihre Abgeordneten an, rufen Sie Schüler*innen und Eltern dazu auf, die Petition mit zu unterzeichnen. Nur gemeinsam können wir unser Ziel erreichen – die Umsatzsteuerbefreiung muss für Bildungsleistungen erhalten bleiben!

 

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Andrea Fink

Geschrieben von Andrea Fink

Generalsekretärin des Tonkünstlerverbands Bayern e.V. und Leitung der Geschäftsstelle.

Der Tonkünstlerverband Bayern e.V. (TKVB) ist mit 3000 Mitgliedern der größte Berufsverband für Musikschaffende im Freistaat Bayern.

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