Mit einem Übergangsgesetz ist es gelungen, bis zum 01.01.2027 mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen infolge des „Herrenberg-Urteils“ zu schaffen. Viele Private Musikinstitute und Musikschulen, Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen sahen sich aufgrund des Urteils in ihrer Existenz bedroht. Mit dieser Regelung wird es ermöglicht, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abzusehen und den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen im Geschäfts- und Organisationsprozess vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können. Fakt ist aber auch, dass nach Ablauf der Übergangsregelung zum 01.01.2027 in Zusammenarbeit mit allen Verbänden und den Verantwortlichen Lösungen gefunden werden müssen, damit freiberufliche Lehrkräfte weiterhin im Auftrag Dritter rechtssicher tätig sein können. Eine Planungssicherheit ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer dringend erforderlich.