Wenn Sie an einem Privaten Musikinstitut unterrichten oder einen Lehrauftrag an einer Musikhochschule innehaben, egal ob als Nebentätigkeit oder hauptberuflich, haben Sie vielleicht schon vom sogenannten „Herrenberg“-Urteil des Bundessozialgerichts gehört oder gelesen. Dabei geht es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit an einem Institut/an einer Musikschule als „frei“ oder „fest“ (=sozialversicherungspflichtig) zu werten ist. Grundsätzlich würde dieses Urteil alle privaten Bildungseinrichtungen, Volkshochschulen oder ähnliche Lehreinrichtungen betreffen. Die Problematik der Scheinselbstständigkeit wird dadurch wieder einmal sehr deutlich, dennoch muss immer die individuelle Situation, der Einzelfall eines Instituts/einer Bildungseinrichtung betrachtet werden. Gesehen werden sollte auch, dass es andere Urteile und andere Auslegungen zu diesem Thema gibt.
Wir werden mit unserem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu diesem Thema ins Gespräch gehen und uns beraten lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Bundesrecht über dem Landesrecht steht. Ein weiteres Ziel ist es, in den gemeinsamen Austausch zu gehen, damit wir direkt über Ihre Probleme informiert werden, um gemeinsam Lösungsansätze zu finden. Näheres dazu folgt in Kürze. Ebenso stehen wir im engen Kontakt zu diesem Thema mit Frau Dr. Ute Freudenberg, RA, die für uns einen Workshop zu diesem Thema halten wird.
Pressemitteilung DTKV
Pressemitteilung DMR