Scheinselbständigkeit – Stand zum Herrenberg-Urteil

Scheinselbständigkeit – Stand zum Herrenberg-Urteil
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Scheinselbständigkeit – Stand zum Herrenberg-Urteil

Freiberufliche Lehrkräfte befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis – auf dieser Argumentation der Deutschen Rentenversicherung (DRV) basiert das Herrenberg-Urteil, wonach freiberuflich tätige Lehrkräfte, die in organisatorische oder administrative Abläufe eingebunden sind, nicht selbständig tätig seien. Die Frage ist: Ab welchem Zeitpunkt wird freiberufliche Tätigkeit zur Scheinselbständigkeit? Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) genau dann, wenn freiberufliche Mitarbeiter*innen ähnlich wie festangestellte Mitarbeiter*innen in den Betrieb eingebunden wird. Die Prüfkriterien der DRV wurden seit dem Herrenberg-Urteil verschärft. Am 14.06.2024 präsentierte die DRV Bund einen möglichen Kriterienkatalog für Selbständigkeit. Zudem wurde mit der DRV Bund, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vereinbart, Betriebsprüfungen bis zum 15.10.2024 auszusetzen. Am 08.10.2024 fand im BMAS ein weiteres Treffen der Vertreter*innen der beteiligten Verbände und der DRV statt. Im Ergebnis ergibt sich zusammenfassend folgendes:

  • Ab dem 16.10.2024 finden wieder Betriebsprüfungen statt. Es ergehen auch Bescheide.
  • Die Musikinstitute können gegen die Bescheide Widerspruch einlegen, dann werden die Verfahren ruhig gestellt.
  • Statusfeststellungsverfahren für Altverfahren laufen weiten; sollten aber möglichst mit Vereinbarungen mit Lehrkräften vermieden werden.
  • Es besteht die Möglichkeit bei Neuverträgen vorab ein Gutachten über die Clearingstelle einzuholen.
  • Die AG Musikschulen trifft sich im Dezember zu weiteren Verhandlungen mit der DRV und dem BMAS. In dieser Runde ist es wichtig, ein Konzept und eine Struktur zu erarbeiten, um Honorartätigkeiten an Privaten Musikinstituten weiter zu ermöglichen. Eine „herrenbergkonforme“ Vertragsgestaltung und Umsetzung soll Ziel dieser Gespräche sein.
  • Das Abschlussgespräch im BMAS mit allen betroffenen Verbänden ist für Januar 2025 geplant.
  • Einige Verbände fordern Anpassungen im Sozialgesetzbuch.

 

Fazit: Der TKVB spricht sich dafür aus, die Vielfalt des musikalischen Bildungssystems zu erhalten. Wir sehen uns in der Vertretung der freiberuflich Tätigen und auch der Festangestellten, bzw. derjenigen, die festangestellt sein möchten. Insofern bitten wir alle Beteiligten in den jeweiligen Arbeitsgruppen, in Zusammenarbeit mit den Partnerverbänden darauf einzuwirken, dass ein verlässlicher Kriterienkatalog für die DRV erstellt wird, in dem sich alle beteiligten Gruppen finden. Um geordnete Übergangsprozesse zu gewährleisten, muss den Beteiligten ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.Der Prozess geht in den sechs Arbeitsgruppen bis Jahresende weiter, diesmal jeweils mit Beteiligung des Bundesarbeitsministeriums sowie der DRV. Im Januar treffen sich dann alle Beteiligten wieder in Berlin zum Abschlussgespräch. Der Vorgang ist sehr komplex, weil alle Seiten Rechtssicherheit benötigen, wann man Honorarkräfte beauftragen kann und wann man fest anstellen muss. Es wird vom Gesetzgeber Klarheit gefordert und Beiträge sollten nicht rückwirkend erhoben werden dürfen. Wir bleiben dran!

 

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Andrea Fink

Geschrieben von Andrea Fink

Generalsekretärin des Tonkünstlerverbands Bayern e.V. und Leitung der Geschäftsstelle.

Der Tonkünstlerverband Bayern e.V. (TKVB) ist mit 3000 Mitgliedern der größte Berufsverband für Musikschaffende im Freistaat Bayern.

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