Am 18.10.2024 erfolgte im Bundestag die 2. und 3. Lesung des Jahressteuergesetzes 2024. Die finale Zustimmung im Bundesrat soll am 22.11.2024 erfolgen. Schon jetzt ist ersichtlich: Die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) wurde geändert und fällt nun deutlich kleiner aus:
Die Steuerbefreiung gilt danach für „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen“. Anders als ursprünglich vorgesehen bleibt auch das Bescheinigungsverfahren erhalten. Die zuständige Landesbehörde muss bescheinigen, dass die o.g. Einrichtungen „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen“.
Steuerbefreit ist außerdem „Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird“. Der Begriff des Privatlehrers umfasst nur natürliche Personen.
Durch die Änderung wird § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Danach fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu diesen Einrichtungen gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetz.
Zudem wird der Umfang der begünstigten Leistungen erweitert: Während bislang „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ befreit waren, wird dies nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.
Mit der Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Zur Neuregelung des § 4 Nummer 21 UStG-E wird das Bundesministerium für Finanzen ein erläuterndes BMF-Schreiben herausgeben. Darin werden klare und bundeseinheitliche Maßstäbe für die Beurteilung definiert, wann Bildungsleistungen vorliegen, die für die Finanzverwahltung verbindlich sind. Wir halten Sie auf dem Laufenden!